Satzung
Satzung
§ 1 Rechtsform und Name
-
Der Verein „Einsatzstaffel Vermisste Hunde Kreis Düren“ mit Sitz in Düren verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
-
Der Verein strebt die Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht an. Nach Eintragung lautet der Name „Einsatzstaffel Vermisste Hunde Kreis Düren e.V.“.
§ 2 Vereinszweck
-
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Tierschutzes.
-
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
-
Unterstützung der Hundehalter bei den Such- und Sicherungsmaßnahmen von
entlaufenen/vermissten Hunden.
-
Übernahme der Suche und Sicherung entlaufener Hunde als Bevollmächtigter im
Namen der Eigentümer des Hundes in schwierigen Fällen.
-
Aktive Aufklärung über die Gefahr mindernde Sicherung von fluchtgefährdeten
Hunden.
-
Unterstützung der Aufklärungsarbeit über optimierte Sicherungsmaßnahmen für
durch Tierschutzorganisationen vermittelte Hunde.
-
Veranlassung der Verfolgung und Ahndung von sanktionsbewehrten Verstößen
gegen deutsche Tierschutzbestimmungen.
-
Übernahme Gefahren abwehrender Tiersicherungs-Tätigkeiten im Auftrag von
Behörden und Institutionen.
-
Zusammenwirken mit anderen Tierschutzorganisationen zum Zwecke des Tierwohls.
-
§ 3 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
1. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 5 Zuwendungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Mitgliedschaft
-
Der Verein besteht aus:
-
ordentlichen Mitgliedern (aktiven Mitgliedern),
-
Fördermitgliedern (passiven Mitgliedern) und
c. Ehrenmitgliedern.
-
-
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige benötigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
-
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv an der Arbeit der Einsatzstaffel im Sinne des Satzungszweckes teilnehmen.
-
Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Die Fördermitgliedschaft kann wie die ordentliche Mitgliedschaft gekündigt werden.
-
Die Ehrenmitgliedschaft wird für besondere Verdienste um die Ziele des Vereins verliehen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
-
Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen sein.
-
Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.
-
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b. Ausschluss aus dem Verein
c.Streichung aus der Mitgliederliste
d. Tod oder
e. Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentliche Mitglieder).
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins.
Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung veranlasst werden (Kündigung). Der
Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.
-
Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
-
grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnung begeht,
-
in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt bzw.
den Verein erheblich schädigt,
-
sich grob tierschutzwidrig verhält,
-
dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, schadet.
-
-
Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der einfachen Mehrheit. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mit Gründen und mittels Einschreiben bekannt gegeben. Der Ausschluss ist mit Beschlussfassung wirksam. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen den Ausschluss ein Beschwerderecht nicht zu.
-
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der zweiten Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der zweiten Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Sie ist mit Beschlussfassung wirksam. Dem gestrichenen Mitglied steht ein Beschwerderecht nicht zu.
-
Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines T eiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 10 Rechte und Pflichten
-
Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf § 16 Abs. 6).
-
Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
-
Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
§ 11 Datenschutz
-
Der Verein nimmt folgende Daten seiner Mitglieder in das vereinseigene EDV-System auf: Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, sonstige Informationen, wenn und soweit sie zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
-
Die personenbezogenen Daten der Mitglieder dürfen nur jene Mitglieder einsehen, die eine besondere Funktion ausüben, für welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erforderlich ist.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund werden Name, Adresse, Geburtsdatum und weitere persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung gelöscht. Ausgenommen sind personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen. Entsprechende Daten werden gemäß den steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Alle Mitglieder sind auf die Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes hinzuweisen.
§ 12 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung (§13) und
-
der Vorstand (§17).
§ 13 Mitgliederversammlung
-
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
-
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
-
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
-
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.
-
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
-
Die Mitgliederversammlung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum stattfinden. Es gelten die Regeln der Präsenzveranstaltung.
§ 14 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
-
Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
-
Festsetzung der Beiträge,
-
Entlastung des Vorstandes,
-
die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
-
die Wahl des Kassenprüfers,
-
Satzungsänderungen,
-
die Auflösung des Vereins,
-
die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
-
-
Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
-
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn
-
die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit
beschließt;
-
mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
-
§ 16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
-
Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
-
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
-
Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
-
Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.
-
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.
-
Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.
§ 17 Vorstand
-
Der Vorstand setzt sich aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen.
-
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind.
-
Der
-
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
-
Einberufung der Mitgliederversammlung
-
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-
Verwaltung des Vereinsvermögens
-
Erstellung der Jahres- und Kassenberichts
-
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
-
-
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn auch nur ein Vorstandsmitglied zur Vorstandssitzung erscheint.
-
Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.
-
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.
§ 18 Beitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 19 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
-
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
-
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben nach § 670 BGB einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
-
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 20 Kassenprüfer
-
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
-
Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt 2 Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
Vorstand hat folgende Aufgaben:
3. Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Der Kassenprüfer ist zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 21 Vereinsordnung
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu veranlassen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen; im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.
§ 22 Haftung des Vereins
Der Verein haftet für alle Schäden, welche durch Mitglieder im Rahmen der Aktionen des Vereins entstehen. Eine Haftung besteht nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
-
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. April 2021 beschlossen.
-
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geschäftsordnung
Vereinsgeschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel (ESTA)
Um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen wird in der folgenden Ordnung zwar nur die männliche Form genannt, stets ist aber die weibliche Form gleichermaßen mitgemeint.
Letzte BESCHLUSSFASSUNG (vom: 08.11.2021)
§ 1 - Einsatzzweck, Vorstandsvorbehalt
1. Im Rahmen der strategischen Planung richtet der Verein die Funktion einer Einsatzstaffel zur Suche und Sicherung (insbesondere) vermisster Hunde ein.
2. Der operative Einsatz der Einsatzstaffel dient dem Erreichen von in der Satzung begründeten Vereinszwecken und unterliegt grundsätzlich dem Vorbehalt des Vorstands. Die Tätigkeit bildet einen elementaren Kernbereich zur Erreichung von Vereinszielen ab. Der Einsatzstaffel werden die erforderlichen Ressourcen zur Aufgabenerfüllung, in Abhängigkeit zur gesamtstrategischen Ausrichtung, mit besonderer Priorisierung zur Verfügung gestellt.
3. Die Einwilligung zur operativen Tätigkeit gilt grundsätzlich als erteilt und richtet sich nach den Regelungen dieser Geschäftsordnung. Anderslautende Entscheidungen des Vorstands sind durch einen Vorstandsbeschluss zu begründen.
4. Für alle Interventionen oder erforderlichen ad-hoc-Entscheidungen, die den Regelungen dieser GO entgegenstehen oder darüber hinaus gehen, steht dem 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem Stellvertreter, ein allgemeines
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
e.V.
Regelungs- und Weisungsrecht (aufschiebendes Veto) bis zur Herstellung eines abschließenden Vorstandsbeschlusses zu.
§ 2 - Kernstaffel, Einsatzhelfer, Qualifizierungen
1. Für den operativen Einsatz im Zusammenhang mit der Suche und Sicherung (insbesondere) vermisster Hunde, oder ähnlich anzulegender Tierschutzaktivitäten, setzt der Vorstand eine aus aktiven Vereinsmitgliedern bestehende Kernstaffel ein. Diese trägt die formale Bezeichnung „Einsatzstaffel“ (Kurzbezeichnung: ESTA) und besteht aus namentlich erfassten Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben eine hinreichende Kompetenz funktionsübergreifend aufweisen. Sie übernehmen ihre im Rahmen dieser GO beschriebenen Aufgaben selbständig. Darüber hinaus agieren sie kooperativ mit weiteren vom Vorstand eingerichteten Funktionen, zur gemeinsamen Erfüllung von Vereinszwecken.
2. Die Mitglieder der Kernstaffel werden vom Vorstand mit zunächst 6- monatiger Probezeit berufen. Dabei ist vorab das (Mehrheits-)Votum der aktuell registrierten Mitglieder der Kernstaffel zu berücksichtigen.
3. Für Vereinsmitglieder, die nicht zu Bestandsmitgliedern der Kernstaffel berufen sind, jedoch aktiv an der Verwirklichung des Vereinszwecks teilhaben möchten, werden gesondert beschriebene Qualifizierungsmaßnahmen angeboten. Sonstige Vereinsmitglieder, die den operativen Einsatz aktiv unterstützen, werden der Kernstaffel als Einsatzhelfer unterstellt. Für diese gelten die in dieser GO geregelten Bedingungen sinngemäß.
§ 3 - Verantwortlichkeiten, Einsatzleitung, Budget
1. Alle satzungskonformen Aktivitäten der Einsatzstaffel und der Einsatzhelfer, darunter fallen neben dem unmittelbaren Einsatzgeschehen z.B. auch administrative Tätigkeiten, sowie interne und externe Übungen oder Fortbildungen, sind dem Vereinszweck unmittelbar zugeordnet. Im Zweifel entscheidet der Vorstand.
2. Die Sachleitungskompetenz und Budgetverantwortlichkeit für das jeweils Fall bezogene Einsatzgeschehen wird dem jeweiligen Einsatzleiter übertragen. Dieser trifft, mit Beratung und Unterstützung weiterer Mitglieder der Kernstaffel, die wesentlichen taktischen und organisatorischen Führungsentscheidungen eigenverantwortlich.
3. Einsatzleiter kann nur ein Mitglied der Kernstaffel sein. Durch den Vorstand werden potentielle Einsatzleiter berufen und (namentlich) festgelegt. Steht kein berufener Einsatzleiter zur Verfügung, erfolgt die kommissarische Einsatzleitung durch ein anderes Mitglied der Kernstaffel.
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
Zur konkreten Übernahme der Einsatzleitung sind innerhalb der Kernstaffel zweckdienliche, kooperative Absprachen zu treffen, die sich auch an den realen Möglichkeiten (z.B. Nähe zum Einsatzort, Verfügbarkeit, spezielle Erfahrung, pp.) zu orientieren haben.
Die (freiwillige) Übernahme der Einsatzleitung ist nach innen und nach außen zu erklären und im laufenden Fall nicht diskutabel. Ein Wechsel der Einsatzleitung in einem laufenden Fall ist auf das unabweisbar Notwendige zu begrenzen.
4. Die Entscheidung zur Fallübernahme trifft der Einsatzleiter nach Absprache mit den Mitgliedern der Kernstaffel, unter strenger Berücksichtigung der Regelungen aus §§ 6 bis 8 dieser Ordnung.
Dabei sind die aktuellen tatsächlichen Möglichkeiten, in Abhängigkeit von zur Verfügung stehenden Ressourcen, des zu prognostizierenden Aufwands und der zu erwartenden Risiken zu berücksichtigen. Bei Streitfällen entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
5. Die zur Einsatzbewältigung erforderlichen Ausgaben und Aufwendungen, darunter fallen auch Verpflegungs-, Versorgungs- und Anschaffungskosten, werden vom Verein getragen. Die Nachweise dazu sind unmittelbar beim Kassenwart einzureichen. Dem Einsatzleiter wird pauschal eine pro Fall bezogene Kostenübernahmezusage in Höhe des zehnfachen eines Jahres- Mitgliedsbeitrags erteilt. Darüber hinaus gehende Kosten müssen vom Vorstand genehmigt werden.
6. Besondere Aufwendungen, die als mittelbare Tätigkeiten, jedoch erkennbar im örtlich-zeitlichen Sachzusammenhang mit dem Einsatzgeschehen entstehen, z.B. Parkgebühren, Bußgelder oder Ersatzforderungen Dritter, können auf Antrag des Mitglieds ganz oder teilweise vom Verein getragen werden, wenn dazu ein Vorstandsbeschluss ergeht.
§ 4 - Nichtmitglieder, Netzwerke
1. Gegenüber Nichtmitgliedern, die im Rahmen eines Einsatzes zur Wahrnehmung von Funktionen oder Tätigkeiten verpflichtet werden, können alle Kostenzusagen, z.B. für Aufwands- oder Ersatzentschädigungen, nur durch den Einsatzleiter oder den Vorstand erteilt werden.
2. Nichtmitglieder sind durch den Einsatzleiter oder durch Beauftragte aktiv und möglichst in Form nachweisbarer Dokumentation darauf hinzuweisen, dass über vertragsgemäße Absprachen hinaus deren aktive Einsatzteilnahme ausschließlich auf eigene Gefahr stattfindet und der Verein jede Form der Haftung ablehnt.
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
Das inkludiert auch eventuelle Ansprüche Dritter gegenüber den Nichtmitgliedern. Im Schadensfall kann der Verein sich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch einen individuellen Vorstandsbeschluss an der Schadensminderung für ein Nichtmitglied beteiligen.
3. Der Vorstand bemüht sich aktiv um eine dem Vereinszweck dienliche, synergetische Netzwerkarbeit mit Personen und Institutionen, die den Einsatz der Einsatzstaffel unterstützen oder fördern.
§ 5 - Einsatzmittel, Aufwandsentschädigung, Leihvertrag
1. Die für den operativen Einsatz der Einsatzstaffel erforderlichen Ressourcen, darunter auch persönliche Funktionsausstattungen wie Führungs- und Einsatzmittel, werden vom Verein zur Verfügung gestellt und verbleiben im Besitz des Vereins. Auf Verlangen des Vorstands sind diese von den Mitgliedern heraus zu geben. Verluste und Beschädigungen sind unverzüglich beim Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Die Nutzung außerhalb unmittelbarer Vereinszwecke bedarf der Genehmigung eines Vorstandsmitglieds.
2. Anträge auf Anschaffung von einsatzrelevanten Mitteln sind formlos an den Vorstand zu stellen, der darüber im Rahmen seiner Gesamtverantwortung durch Beschlussfassung bescheidet.
3. Aufwandsentschädigungen können nur auf schriftlichen Antrag und unter Angabe von Nachweisen an den Vorstand im Rahmen der satzungsgemäßen und rechtlichen Vorgaben geleistet werden. Dabei hat der Vorstand den Gesamthaushalt des Vereins vorausschauend zu überwachen.
Nach Vorgabe einer gesondert durch den Vorstand zu erarbeitenden, zu beschließenden und restriktiv zu kontrollierenden Regelung kann zur Abrechnung von Fahrtkosten ein dazu ausgehändigtes Fahrtenbuch (als Kilometernachweis) eingesetzt werden.
4. Für eine leihweise Herausgabe von Einsatzmitteln aus dem Verfügungsbereich der Einsatzstaffel an Personen oder Institutionen, die nicht Mitglied des Vereins sind, ist zwingend der dafür vorgesehene Leihvertrag zu nutzen.
§ 6 - Aufgaben, Einsatzziele, Ehrenamtlichkeit, Gefahrminderung
1. Die operativ tätige Einsatzstaffel wehrt auf Ersuchen von Privatpersonen, Institutionen oder Behörden Gefahren für und durch entlaufene Haushunde ab. Dabei unterstützt sie primär Hundehalter, insbesondere in dringenden oder
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
schwierigen Fällen, bei der Suche und Sicherung ihres akut vermissten Tieres in der Region Kreis Düren (NRW).
2. Plausible Anhaltspunkte für besondere Dringlichkeit können beispielsweise sein:
a) Entlaufen des Hundes nach Unfall (z.B. Verletzungen/Schock)
b) Leine oder Geschirr am Hund befestigt (Gefahr des Festhängens)
c) Hinweise auf sonstige akute Gesundheitsgefahren (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit)
d) Extreme Witterungsbedingungen
e) Gefährlicher Bewegungsradius im Umfeld von Autobahnen/Straßen/ Schienenwegen/Wasser
f) Erhöhte Gefahrenaspekte für Unbeteiligte g) Sonstige zeitkritische Aspekte
3. Objektiv schwierige Bedingungen manifestieren sich zum Beispiel durch: a) hochaktiver Fluchtmodus des Hundes
b) fehlende soziale und/oder örtliche Bindung
c) schwierige Geländebedingungen
d) Gefahrenpotential durch anzunehmende Gefährlichkeit des Hundes e) erhöhtes Erfordernis von spezialisiertem Wissen oder Gerät
f) unbekannter Aufenthalt des Hundes
g) sonstige komplexe Fallkonstellationen
4. Als Einsatzziel wird immer die möglichst schonende Lebendsicherung (Rettung) eines Tieres festgeschrieben. Ist dies aufgrund unabwendbarer Ereignisse nicht möglich oder wahrscheinlich, dann erstreckt sich die Tätigkeit der Einsatzstaffel ausdrücklich auch auf die erforderlichen Maßnahmen zur Totfundsuche (Bergung, Identifizierung).
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
5. Der Einsatz der Einsatzstaffel kann sich im Sinne des Tierschutzes auch auf andere Tiersicherungen im Einsatzgebiet erstrecken, wenn dafür spezialisiertes Wissen oder Einsatzmittel erforderlich sind.
In einsatzfreien Zeiten sollen insbesondere Aktivitäten des Wildtierschutzes, z.B. die „Rehkitzrettung vor dem Mähtod“, aber auch andere Schutz- und Präventionskonzepte, durch aktive Beteiligung unterstützt und gefördert werden. Es kann ein „Wildtierbeauftragter“ durch den Vorstand berufen werden, der nicht Mitglied der Kernstaffel ist.
Eine schwerpunktmäßige Verlagerung auf Einsatzanlässe im Sinne eines allgemeinen Tiernotrufes sollen dabei vermieden werden, wenn sich aus dieser Einsatzbelastung konkrete Nachteile für den Kernwirkungsbereich (Hundesicherung) ergeben.
6. Mit der Einsatzübernahme geht auch eine besondere Verantwortung für die bestmögliche, tiergerechte Unterbringung eines gesicherten Tieres einher. Dabei sind alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zum Wohle des Tieres auszuschöpfen.
7. Bei allen Aktivitäten sind damit einhergehende Gefahren für Beteiligte und Unbeteiligte durch Anlegung eines strengen Maßstabs fortwährend abzuwägen. Alle Planungen und Handlungen haben den Grundsatz der Gefahrvermeidung priorisiert zu berücksichtigen. Tierrettung und die damit verbundenen Maßnahmen dürfen nicht zu einer Gefahr führen, die außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht.
8. Die Aufgaben und Einsätze der Einsatzstaffel werden rein ehrenamtlich, unentgeltlich abgearbeitet. Regelungen zu reinen Aufwandsentschädigungen werden satzungskonform durch den Vorstand beschlossen. Es werden gegenüber (um Hilfe) Ersuchenden zu keinem Zeitpunkt Gebühren oder Kosten erhoben. Angebotene Erfolgsprovisionen sind nicht anzunehmen. Spenden/Zuwendungen können auf Wunsch bescheinigt werden.
9. Freiwillige Zuwendungen in Form von Spenden ergehen immer an den Gesamtverein, der daraus den Haushalt der Einsatzstaffel priorisiert mitbestreitet.
10. Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Einsatzstaffel erfolgte Annahme von Geschenken oder Belohnungen ist beim Vorstand/Einsatzleiter anzuzeigen, wenn sich daraus ein über den Einsatz hinaus gültiger geldwerter Vorteil ergibt und der Rahmen der persönlichen Danksagung überschritten sein könnte.
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
11. Mitglieder der Einsatzstaffel leisten als Beauftragte des Vereins auch außerhalb des Kreises Düren aktive Beratung für Organisationen mit ähnlichen Vereinszielen, um den Aufbau einer effektiven Netzwerkarbeit zu unterstützen. Dem Vereinszweck dienliche Kooperationen sind anzustreben und zu festigen. Mitglieder der Einsatzstaffel unterstützen aktiv die Gesamtbemühungen des Vereins, Tierschutz relevante Präventionskonzepte zu erarbeiten und umzusetzen.
§ 7 - Einsatzgebiet (örtliche Zuständigkeit)
1. Eine Fallübernahme wird unter den Voraussetzungen aus §§ 6 bis 8 regelmäßig erklärt, wenn der vermisste Hund innerhalb der kommunalen Grenzen des Kreises Düren entlaufen ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er den Kreis Düren bereits dauerhaft verlassen hat. Der maximale Einsatzradius bemisst sich dann am tatsächlichen Aufwand und der Möglichkeit der Einsatzübergabe an andere Suchhilfen.
2. Eine Fallübernahme kann ausnahmsweise erklärt werden, wenn der Entlaufort im Bereich der unmittelbar am Kreis Düren anliegenden Kommunen (nicht Kreise!) liegt und die aktuelle Bewegungsrichtung des Hundes keinen Hinweis darauf ergibt, dass er sich außerhalb eines tatsächlich erreichbaren Einsatzradius befindet.
3. Ist der vermisste Hund außerhalb des Kreises Düren entlaufen, befindet sich inzwischen aufgrund von Nachweisen jedoch innerhalb des Kreises Düren, kann eine Fallübernahme erklärt werden, wenn bislang keine andere Suchhilfe die Einsatzleitung erklärt hat, oder diese (wegen des vermuteten Daueraufenthalts im Kreis Düren) übergibt.
4. Befindet sich der Entlaufort des vermissten Hundes in einem anderen Suchraum außerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Bereiche, dann wird eine Fallübernahme regelmäßig nicht erklärt.
5. Über alle Ausnahmen entscheidet der Vorstand unter Anlegung eines strengen Maßstabs, wenn mindestens drei Mitglieder der Kernstaffel eine Fallübernahme anregen.
6. Auf Ersuchen anderer Suchhilfen/Institutionen, die im Rahmen einer Fallübernahme einen Einsatz leiten, kann die Einsatzstaffel auch außerhalb der beschriebenen Einsatzgebiete Unterstützung gewähren, wenn diese sich auf einzelne, konkrete Hilfeleistungen begrenzt, tatsächlich möglich ist und der sonstige Einsatzzweck der Einsatzstaffel nicht erkennbar beeinträchtigt wird.
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
7. Mitglieder der Einsatzstaffel, die außerhalb der Vereinsaktivitäten an Such-/ Sicherungsmaßnahmen teilnehmen oder diese selbständig durchführen, geben dies vereinsintern hinreichend transparent bekannt, damit eine sachgerechte Disposition eigener Belange nicht gefährdet wird.
8. Für Ersuchen um fachliche Beratungen, die mittels Fernkommunikation betrieben werden können und außerhalb des Kreises Düren liegen, wird kein Radius festgelegt. Bei konkreten Einsatzanlässen ist mit Hinblick auf operative Maßnahmen an örtliche Hundesuchhilfen/Tierschutzorganisationen, etc. zu verweisen.
§ 8 - Formale Voraussetzungen zur Fallübernahme, Kooperationsgebot
1. Eine Anforderung und damit Auftragsvergabe an die Einsatzstaffel kann grundsätzlich durch jeden Hundehalter, eine von ihm beauftragte Person mit Rechtsbefugnis, oder durch Behörden/Institutionen erfolgen (Auftraggeber). Dabei spielt ein für den Anlass als Fahrlässigkeit erkennbares Verschulden, in Abwägung mit der Gefährdung des Tierwohls, eine deutlich nachgeordnete Rolle.
2. Grundsätzlich erteilt der Auftraggeber, vorrangig der Tierhalter, eine schriftliche Vollmacht mit vollständiger Haftungsfreistellung gegenüber dem Verein. Daraus sollen sich auch die konkreten Bedingungen zur Art und Weise zur Durchführung der Tiersicherung und der Umgang mit dem Tier nach der Sicherung ergeben. In dringenden Fällen kann die Auftragsübernahme auch ohne schriftliche Vollmacht erklärt werden, sollte aber aus rechtlichen Gründen zeitnah nachgeholt werden.
3. Der Auftraggeber tritt die Informationshoheit, im Rahmen des zur Auftragserfüllung notwendigen Umfangs von Informationssteuerungen an die Öffentlichkeit und an Behörden/Institutionen, an den Verein ab.
4. Eine Vollmacht ersetzt nicht das zur Auftragserfüllung unablässig erforderliche gegenseitige Vertrauen. Daraus ergibt sich ein fortwährendes Kooperationsgebot, dem der Auftraggeber durch ausreichende Mitwirkung in einem ihm zuzumutenden Rahmen und Umfang nachzukommen hat. Der Auftraggeber hat sich hinsichtlich aller Maßnahmen mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
5. In Fällen, bei denen ein Auftraggeber nicht anwesend oder erreichbar ist, aufgrund tatsächlicher Umstände jedoch im Sinne des Tierwohls sofortiges Handeln alternativlos erscheint und eine Einwilligung des Tierhalters unterstellt
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
werden kann, können Vereinsmitglieder auch ohne Auftrag sachgerechte Handlungen im Sinne des Tierwohls einleiten. Ihr Handeln ist dann dem Vereinszweck zuzuordnen.
6. Eine Auftragsübernahme soll grundsätzlich nicht erfolgen, wenn
a) keine Haftpflichtversicherung für das zu sichernde Haustier vorliegt oder nicht schnellstmöglich beantragt wird
b) das gesuchte Tier bereits länger als 5 Tage verschwunden ist und keine Hinweise auf den Verbleib vorliegen
c) die Besitzverhältnisse erkennbar strittig sind
d) sachgerechte Zweifel für eine Unzuverlässigkeit des Auftragsgebers vorliegen
e) der Auftragsgeber sich als unkooperativ erweist
f) andere Behörden/Institutionen insbesondere sonstige Hundesuchhilfen bereits maßgeblich involviert sind
g) der Aufwand die tatsächlichen Möglichkeiten des Vereins übersteigt
h) ein Widerspruch gegen die grundsätzlichen Vereinsinteressen entsteht.
7. Ein Rechtsanspruch auf Tätigkeiten des Vereins ergibt sich für Dritte zu keinem Zeitpunkt. Jede Fallübernahme ist an die Bedingungen der Vereinssatzung, dieser Ordnung und an Recht und Gesetz gebunden. Der Vorstand oder der Einsatzleiter haben beim Vorliegen plausibler Gründe die Befugnis, jederzeit den Rücktritt auch von einer bereits erklärten Fallübernahme auszusprechen; dies ist ausreichend nachvollziehbar zu dokumentieren.
§ 9 - Dokumentation, Administration, Koordination
1. Aus Gründen des Qualitätsmanagements, zum Nachweis der Gemeinnützigkeit von Aktivitäten und zur Herstellung von beweissicheren Konstellationen im Zusammenhang mit Rechtsangelegenheiten ist eine angemessene Dokumentation von Einsatzgeschehen unerlässlich.
2. Der jeweilige Einsatzleiter stellt eine zumindest rudimentäre Einsatzdokumentation nach den Vorgaben des Vorstands sicher. Der Vorstand stellt dafür geeignete Tools zur Verfügung.
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
3. Perspektivisch richtet der Vorstand zur Entlastung der Einsatzstaffel Funktionsstellen zur Übernahme administrativer Tätigkeiten ein.
§ 10 - Öffentlichkeitsarbeit, Internet, Soziale Plattformen
1. Die operative Tätigkeit der Einsatzstaffel wird durch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins intensiv unterstützt und objektiv dargestellt. Ziel ist eine möglichst positive, vertrauensfördernde öffentliche Wahrnehmung, um eine breite Unterstützung, Anerkennung und Akzeptanz zu bewirken. Dabei soll auch die Prävention zur Minimierung von Einsatzanlässen maßgeblich in den Mittelpunkt gerückt werden. In die Fall bezogene Medienarbeit ist der jeweilige Einsatzleiter einzubeziehen.
2. Für die einsatzunterstützende taktische Kommunikation werden der Einsatzstaffel öffentliche Plattformen, Webauftritte und sonstige geeignete Kommunikationsmittel zugänglich gemacht.
§ 11 - Evaluation
1. Diese Geschäftsordnung wird durch den Vorstand fortwährend, spätestens im Zusammenhang mit der Jahreshauptversammlung, auf Zweckmäßigkeit und Effizienz überprüft. Änderungen sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.
2. Änderungen dieser Ordnung bedürfen der Beschlussfassung und sind in die Beschlusssammlung des Vereins aufzunehmen.
gez.
Meurer
1. Vorsitzender
+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Umsetzungs- und Änderungsverfügungen
Letzter Änderungsbeschluss:
Bekanntgabe an Mitglieder: 01.12.2021 (E-Mail-Rundschreiben)
In Kraft gesetzt durch Vorstandsbeschluss vom: 08.11.2021 > mit Aufnahme in die Beschlusssammlung
Einarbeitung von Rückmeldungen der Mitglieder (September/Oktober 2021) Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021
Übersendung der Entwurfsfassung an alle Mitglieder: 10.07.2021 Vorbesprechung mit Vorstand: 26.06.2021
Geschäftsordnung zum operativen Einsatz der Einsatzstaffel Stand: 01.12.2021